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GntZollDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV ст. 31Wahlpflichtpraktikum

Abschnitt 3 Studienordnung

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.

(2) Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt 1.

im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, und

2.

im Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.