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GntZollDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

GntZollDVDV ст. 24Einstellung und gesundheitliche Eignung

Abschnitt 2 Auswahlverfahren und Einstellung

ДействуетОфициальный текст

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1.

erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,

2.

die nach dem Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erforderlichen Unterlagen und Nachweise rechtzeitig vorgelegt hat und

3.

die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) Zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung veranlasst die Einstellungsbehörde für die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.

(3) Wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Nichteinstellung. § 21 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.