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GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV ст. 14Festlegungen der Hochschule

Abschnitt 2 Auswahlverfahren

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest: 1.

die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.

den Ablauf und die Dauer der Teile,

3.

falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,

4.

die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.

die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.