GntDLSVVDV ст. 52Übergangsvorschriften
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2023 ein Studium bei der Dienstbehörde begonnen haben, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.