GntDBwVVDV ст. 6Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeines
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.
Abschnitt 1 Allgemeines
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt 1.
während der Fachmodule die Hochschule und
2.
während der Praxismodule die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule.