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GntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV ст. 56Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung

Unterabschnitt 4 Weitere gemeinsame Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt 1.

einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und

2.

eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält 1.

die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

2.

die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.