GntDBwVVDV ст. 53Bestehen der Bachelorprüfung und akademischer Grad
Unterabschnitt 4 Weitere gemeinsame Vorschriften
(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer 1.
die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 und in allen Praxismodulen bestanden hat,
2.
die Bachelorthesis bestanden hat und
3.
die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden hat.
(2) Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL. B.)“.