Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GntDBwVVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

GntDBwVVDV ст. 29Bewertung der Prüfungsleistungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

Rangpunkte/ Rangpunktzahl

Note

Notendefinition

1

2

3

4

1

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2

93,69 bis 87,50

14

3

87,49 bis 83,40

13

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4

83,39 bis 79,20

12

5

79,19 bis 75,00

11

6

74,99 bis 70,90

10

befriedigend

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

7

70,89 bis 66,70

9

8

66,69 bis 62,50

8

9

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10

58,39 bis 54,20

6

11

54,19 bis 50,00

5

12

49,99 bis 41,70

4

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

13

41,69 bis 33,40

3

14

33,39 bis 25,00

2

15

24,99 bis 12,50

1

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

16

12,49 bis 0,00

0

(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.

(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.