Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG ст. 84Verletzung der Verlustanzeigepflicht

Abschnitt 7 Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.