GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG ст. 57gVorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.