GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG ст. 41Buchführung
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.