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GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

GmbHG ст. 34Einziehung von Geschäftsanteilen

Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.