GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG ст. 25Zwingende Vorschriften
Abschnitt 2 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.