GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG ст. 1Zweck; Gründerzahl
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.