GMAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
GMAusbV ст. 5Ausbildungsplan
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.