GlasmAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
GlasmAusbV ст. 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.