GlasappAusbV ст. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Glasapparatebauers und der Glasapparatebauerin wird staatlich anerkannt nach 1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 40 Glasbläser und Glasapparatebauer der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.