GKVRefG 2000 · Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000
GKVRefG 2000 ст. 4Psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern
Art 21
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezember 2001 bestehen.