GKV-SolG · Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-SolG ст. 25Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.