GKV-SolG · Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-SolG ст. 22Gebührenordnung für Zahnärzte
(1) (aufgehoben)
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.