GKV-SolG · Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-SolG ст. 13Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen
In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.