GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG ст. 65a
VI. Die Bundesregierung
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
VI. Die Bundesregierung
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)