GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG ст. 45b
III. Der Bundestag
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.