GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG ст. 146
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.