GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG ст. 133
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.