GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG ст. 126
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.