GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GG ст. 118a
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.