GtDBwBrandschutzVDV ст. 5Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.