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GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV ст. 34Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung

- Zu § 34 des Gesetzes

ДействуетОфициальный текст

Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im Laufe des Erhebungszeitraums in eine andere Gemeinde verlegt, so ist der Kleinbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung am Ende des Erhebungszeitraums befindet.