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GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV ст. 16Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz

- Zu den §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.

(2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.