GewStDV · Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV ст. 12aKleinere Versicherungsvereine
- Zu § 3 des Gesetzes
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind.