GewO ст. 45Stellvertreter
III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.