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GModG · Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

GModG ст. 58Betriebsbereitschaft

Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.