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GModG · Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

GModG ст. 19Baulicher Wärmeschutz

Unterabschnitt 2 Nichtwohngebäude

ДействуетОфициальный текст

Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.