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GModG · Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

GModG ст. 16Baulicher Wärmeschutz

Unterabschnitt 1 Wohngebäude

ДействуетОфициальный текст

Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.