FuttMV 1981 · Futtermittelverordnung
FuttMV 1981 ст. 27Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe
Abschnitt 3 Überwachung
Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren.