FuttMV 1981 · Futtermittelverordnung
FuttMV 1981 ст. 23Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer
Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe
Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1.
mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und
2.
mit der Registrierung nach § 21 eine Registrierungs-Kennnummer.