FuttMV 1981 · Futtermittelverordnung
FuttMV 1981 ст. 11Verbotene Stoffe
Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.