FuAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
FuAG ст. 36Vorverfahren
Unterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.