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FuAG · Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt

FuAG ст. 16Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen, 1.

von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und

2.

an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.