FStrAbG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
FStrAbG ст. 3
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.
FStrAbG · Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen
Einzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt; sie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund des Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.