FPackV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
FPackV ст. 42Bezugstemperatur
Abschnitt 10 Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentations- pflichten sowie Marktüberwachung
Die Nennfüllmengenanforderungen sind hinsichtlich des Volumens auf eine Temperatur von 20 °C bezogen. Satz 1 gilt nicht für tiefgekühlte und gefrorene Erzeugnisse, deren Nennfüllmenge in Volumen gekennzeichnet wird.