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FPackV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

FPackV ст. 1Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

(1) Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten. Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.

(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für 1.

Fertigpackungen, deren Nennfüllmenge nach Fläche oder Stück gekennzeichnet ist und die an Endverbraucher abgegeben werden, die diese Fertigpackungen in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit für sich verwenden,

2.

Gratisproben,

3.

Fertigpackungen, die zum Verbringen aus dem Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind, ausgenommen Fertigpackungen mit dem ℮-Zeichen nach § 11,

4.

konformitätsbewertete oder geeichte Maßverkörperungen oder

5.

Fertigpackungen mit Erzeugnissen nach Anlage 1, die in Duty-free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden.