FlugDaG · Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
FlugDaG ст. 11Nationale Kontrollstelle
Abschnitt 5 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.