FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
FeV ст. 1Grundregel der Zulassung
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.