FäV · Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
FäV ст. 13Sicherung der Fähre
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
FäV · Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
Entfernt sich der Fährführer von der Fähre, so hat er diese am Liegeplatz gegen unbefugte Benutzung zu sichern.