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eWpG · Gesetz über elektronische Wertpapiere

eWpG ст. 19Registerauszug

Abschnitt 3 Kryptowertpapierregister

ДействуетОфициальный текст

(1) Die registerführende Stelle hat dem Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf Verlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist.

(2) Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerführende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen: 1.

nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Register zugunsten des Inhabers,

2.

bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den Inhaber betrifft, und

3.

einmal jährlich.