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ERFSV · Verordnung über Schnittstellen des E-Rezept-Fachdienstes

ERFSV ст. 5Anforderungen an die Dokumentation der Datenübermittlung

ДействуетОфициальный текст

Den Versicherten muss unmittelbar nach jeder Übermittlung ihrer Daten eine Dokumentation barrierefrei und leicht zugänglich in der Anwendung nach § 360 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Diese Dokumentation muss verständliche und vollständige Informationen enthalten über 1.

die elektronische Verordnung, zu der die übermittelten Daten gehören,

2.

die übermittelten technischen Profile und Datenfelder,

3.

den Zeitpunkt der Übermittlung und

4.

den Empfänger der Übermittlung.