EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
EPSPV ст. 5Verschwiegenheit
Teil 2 Prüfungskommission
Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.