EPSPV · Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
EPSPV ст. 14Bestehen der Prüfung
Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.